FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2006
4 K 448/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1176
EFG 2006, 809

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug keine Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 448/01

DRsp Nr. 2006/11548

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug keine Werbungskosten

Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als "Dienstkleidung" zu tragen hat, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Die gilt auch dann, wenn er den schwarzen Anzug ausschließlich bei der Ausübung seiner Arbeit trägt, er sich vor und nach der Arbeit umzieht und den Anzug außerhalb der Arbeitszeit - abgesehen von Zeiten der Reinigung - in seinem "Spind" im Casino aufbewahrt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen schwarzen Anzug bei einem Croupier als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.