FG München - Urteil vom 25.06.2001
13 K 4526/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1428

Aufwendungen eines Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer

FG München, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 13 K 4526/96

DRsp Nr. 2001/15620

Aufwendungen eines Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer

Aufwendungen eines Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik, der im Flugzeugbau eine führende Stellung in der Erprobungs- und Entwicklungsabteilung anstrebt, zum Erwerb des Luftfahrtscheins für Berufsflugzeugführer sind als Werbungskosten abziehbare Berufsfortbildungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1959 geborene Kläger schloss 1986 sein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an einer TU ab und führt seitdem die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik".

Seit 1986 ist er bei der ... (DA), ..., beschäftigt, die ihn Ende 1986 - Mitte 1989 nach ... (T) abstellte, um mit den wesentlichen internationalen Funktionsabläufen des Flugzeugbaus beim DA-Konzern vertraut zu werden.

Von Juli 1989 - September 1990 absolvierte der Kläger, der in dieser Zeit ohne Bezüge war, erfolgreich einen Lehrgang zum Erwerb des Luftfahrtscheins für Berufsflugzeugführer (Bl. 58 Rechtsbehelfs-Akte). Dafür entstanden ihm Kosten i.H.v. 95.554 DM.