I.
Der 1959 geborene Kläger schloss 1986 sein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an einer TU ab und führt seitdem die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. der Luft- und Raumfahrttechnik".
Seit 1986 ist er bei der ... (DA), ..., beschäftigt, die ihn Ende 1986 - Mitte 1989 nach ... (T) abstellte, um mit den wesentlichen internationalen Funktionsabläufen des Flugzeugbaus beim DA-Konzern vertraut zu werden.
Von Juli 1989 - September 1990 absolvierte der Kläger, der in dieser Zeit ohne Bezüge war, erfolgreich einen Lehrgang zum Erwerb des Luftfahrtscheins für Berufsflugzeugführer (Bl. 58 Rechtsbehelfs-Akte). Dafür entstanden ihm Kosten i.H.v. 95.554 DM.
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