Streitig ist, ob Aufwendungen eines Juristen für einen Studiengang zum "Master of Laws" (LLM) als - beschränkt abziehbare - Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder als - unbeschränkt abziehbare - Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) zu berücksichtigen sind.
Der 1965 geborene, im Streitjahr ledige Kläger bestand 1991 das erste und 1996 das zweite juristische Staatsexamen, und zwar jeweils mit der Note vollbefriedigend. Zwischen den beiden Examen war er teils als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität und teils - ab Anfang 1993 - als Referendar tätig; daneben schrieb er seine Dissertation (Promotion Sommer 1993 mit "Summa cum laude"). Nach dem zweiten Staatsexamen war der Kläger zunächst wieder wissenschaftlich an der Universität und danach als Rechtsanwalt tätig.
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