FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.07.2006
1 K 1783/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 29

Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als Werbungskosten abziehbar

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 K 1783/05

DRsp Nr. 2006/29802

Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als Werbungskosten abziehbar

Besucht ein Polizeibeamter in seiner Freizeit, ohne Anrechnung auf seine Dienstzeit, ein Fitnessstudio, so sind die hierfür anfallenden Aufwendungen untrennbar sowohl der privaten Lebensführung als auch der Erhaltung der beruflichen Leistungsfähigkeit zuzurechnen und unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit für den Besuch eines Fitnessstudios.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Zur Verbesserung seiner körperlichen Fitness besucht er regelmäßig zweimal wöchentlich für vier Stunden ein Fitnessstudio und führt dort Krafttraining und Laufsport durch. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 vom 27. Februar 2005 machte er insoweit Fahrtkosten in Höhe von 858,00 EUR und den Beitrag für das Sportcenter in Höhe von 600,00 EUR als Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 2005 die Aufwendungen für das Sportcenter nicht an und begründete dies mit der Nichtabziehbarkeit der Kosten der privaten Lebensführung.