FG Münster - Urteil vom 30.09.2010
5 K 3976/08 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen nicht abziehbar

FG Münster, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 3976/08 E

DRsp Nr. 2010/22365

Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen nicht abziehbar

Kosten eines Redakteurs für "Die Zeit", "Der Spiegel", FAZ, FR und "Neue Westfälische" sind auch dann nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht, dass der Redakteur diese Publikationen teilweise auszuwerten hat, da Aufwendungen für Zeitungen durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tages- und Wochenzeitungen als Werbungskosten.

Der Kläger (Kl.), der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war im Streitjahr 2007 als angestellter Redakteur in C tätig. Im Regelfall hielt er sich von montags bis freitags in C auf, wo er eine Wohnung unterhielt, während er die Wochenenden am Familienwohnsitz in T verbrachte.