Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist Schulleiter, die Ehefrau Lehrerin. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers in Bezug auf seine Tätigkeit als Schulleiter in Form von kleinen Geschenken für Dienstjubiläen etc. als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen sind. Die Kläger erzielen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG) und aus Vermietung und Verpachtung (§ 20 EStG).
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