FG Bremen - Urteil vom 17.01.2008
4 K 168/07 (6)
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1281

Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten

FG Bremen, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 168/07 (6)

DRsp Nr. 2008/12267

Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten

Aufwendungen eines Schulleiters für Präsente und Geschenke an Kollegen und Mitarbeiter oder außerhalb der Schule stehende Personen zu Anlässen wie Krankheiten, Geburtstage, Hochzeiten, Weihnachtsfeste, Verabschiedungen, Dienstjubiläen, Begrüßung auswärtiger Schüler und neuer Kollegen und Schuljahresabschlussfeiern erfolgen zwar zur Förderung des Berufs, sind aber im Wesentlichen durch die gesellschaftliche Stellung des Schulleiters bedingt und deshalb als gemischte Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist Schulleiter, die Ehefrau Lehrerin. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers in Bezug auf seine Tätigkeit als Schulleiter in Form von kleinen Geschenken für Dienstjubiläen etc. als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu berücksichtigen sind. Die Kläger erzielen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG) und aus Vermietung und Verpachtung (§ 20 EStG).