FG München - Urteil vom 29.08.2001
1 K 2155/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1592

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers als Betriebsausgabe.; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 2155/00

DRsp Nr. 2002/1083

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers als Betriebsausgabe.; Einkommensteuer 1998

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG nur begrenzt als Betriebsausgaben abziehbar. Das Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, denn der Musiker verwirklicht den seine Tätigkeit bestimmenden Schwerpunkt mit seinen Auftritten. Seine häuslichen "Vorbereitungen" dienen letztlich den Ziel "Auftritt". Die exakten quantitativen Verhältnisse zwischen häuslichen Vorbereitungen und Auftritten sind hierbei zumindest dann unbeachtlich, wenn ein erheblicher Zeitanteil dem Schwergewicht der Tätigkeit dient. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ;

Tatbestand: