FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 09.07.2008
2 K 2326/05
Normen:
EStG § 9 ;

Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier; Auslandssprachkurs eines Französischlehrers

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 2326/05

DRsp Nr. 2008/18274

Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier; Auslandssprachkurs eines Französischlehrers

1.Der Abzug von Aufwendungen für Sortkleidung und -ausstattung setzt bei einem angestellten Sportlehrer grds. deren Einsatz im Unterricht voraus. Wird nicht nachgewiesen, dass vom Stpfl. angeschaffte Skier zeitnah im Unterricht oder in einer Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommen, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung aus. 2. Nimmt ein Französischlehrer in den Schulferien an einem Sprachkurs in Frankreich teil, können die entstandenen Kosten nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu erkennen ist; das Programm muss auf die Tätigkeit des Lehrers an einem Gymnasium zugeschnitten sein und darf nicht eine Vielzahl von Elementen allgemein-touristischer Art. enthalten. Überdies war im Urteilsfall der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt, sondern offen für alle Sprach- und Frankreichinteressierten.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand: