FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2011
4 K 2647/08
Normen:
EStG § 33; EStG § 33b; EStG § 7; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 86

Aufwendungen eines stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Einbau eines Treppenschrägliftes im Garten sind außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 2647/08

DRsp Nr. 2011/19091

Aufwendungen eines stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Einbau eines Treppenschrägliftes im Garten sind außergewöhnliche Belastungen

1. Ist ein Steuerpflichtige schwer gehbehindert, sind Aufwendungen für die Installation eines Treppenschräglifts auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn dieser sich nicht innerhalb des Wohnhauses, sondern im dazugehörigen Garten befindet. 2. Die Notwendigkeit der Nutzung eines Treppenschräglifts ist nicht auf die unmittelbare Nutzung innerhalb des Wohnbereichs beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Nutzung des Gartens. 3. Ein eventuell durch den Einbau des Treppenlifts erlangter Gegenwert ist aufgrund der Zwangsläufigkeit der Krankheit nicht zu berücksichtigen. 4. Die Aufwendungen sind sofort in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung nach den Regelungen über die AfA gemäß § 7 EStG abzuschreiben. 5. Zusätzliche Krankheitskosten sind nicht von der Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG erfasst.