FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2006
2 K 1930/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Aufwendungen eines Tanztrainers für Turnierkleidung u.ä. - Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 1930/04

DRsp Nr. 2006/29773

Aufwendungen eines Tanztrainers für Turnierkleidung u.ä. - Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung

Aufwendungen für Turnierkleidung u.ä. sind dann als Betriebsausgaben eines selbständigen Tanztrainers abzugsfähig, wenn nach einer wertenden Gesamtschau der Einzelfallumstände private Aspekte (nahezu) ganz in den Hintergrund treten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an Tanzturnieren sowie für Tanzschuhe und Turnierbekleidung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist hauptberuflich als Techniker in einem Pharmaunternehmen nichtselbständig tätig. Darüber hinaus sind er und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau selbständige Tanztrainer. Im Streitjahr waren sie beim Tanzclub B e.V. W und beim Tanzsportclub I e.V. beschäftigt und erzielten hieraus auf Stundenlohnbasis Honorare (einschließlich Fahrtkostenzuschüssen) in Höhe von 11.744,00 EUR.