BFH - Beschluss vom 03.12.2003
VI B 17/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 § 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 338
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7732/98

Aufwendungen eines Zivilrichters für Erwerb einer Privatpilotenlizenz

BFH, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen VI B 17/01

DRsp Nr. 2004/598

Aufwendungen eines Zivilrichters für Erwerb einer Privatpilotenlizenz

Es ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz eines Zivilrichters, der u. a. auch Haftungsfragen aus Luftfahrtunfällen zu beurteilen hat, als WK aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der WK-Abzug scheitert nach ständiger Rspr. grds. daran, dass i.d.R. die private Lebensführung des Stpfl. in nicht unerheblichem Maße betroffen ist und zwar auch dann, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.5.2003 - VI R 85/02, JURIS).

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 § 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) genügt, die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) vorliegen.