FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.02.2008
3 K 160/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 33b Abs. 1; EStG § 33b Abs. 3 S. 3;

Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 160/07

DRsp Nr. 2009/20016

Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Die Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau (Grad der Behinderung von 90 %, Eintrag des Merkzeichens "H" im Schwerbehindertenausweis) durch den Ehemann bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die von den Ehegatten durchgeführten Urlaube sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden. Der Umstand, dass die Ehefrau grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist, rechtfertigt für sich allein keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub als außergewöhnliche Belastungen. 2. Bei der Anschaffung einer Armbanduhr mit Sprachfunktion handelt es sich nicht um eine krankheitsbedingte Maßnahme, da sie kein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne darstellt, denn eine derartige Uhr ist kein Gegenstand, der nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken (Blinden) angeschafft wird. 3. Davon abgesehen scheidet ein zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für die Uhr nach § 33 EStG aus, wenn die Steuerpflichtigen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b beantragt haben.