BFH - Urteil vom 24.05.2007
VI R 78/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 489
BB 2007, 1606
BFH/NV 2007, 1585
BFHE 218, 177
BStBl II 2007, 721
DB 2007, 1564
DStR 2007, 1250
NJW 2007, 2512
NZA-RR 2007, 646
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 657/00

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen VI R 78/04

DRsp Nr. 2007/12240

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

»Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten und Aufwendungen für Werbegeschenke eines im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1997) als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen.