FG Köln - Urteil vom 23.10.2014
10 K 3473/12
Normen:
EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 20 Abs 4a Satz 4;
Fundstellen:
BB 2014, 3030
BB 2015, 424
DB 2014, 12

Aufwendungen für Bezugsrechte, Altanteile

FG Köln, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 10 K 3473/12

DRsp Nr. 2014/18545

Aufwendungen für Bezugsrechte, Altanteile

Bei der Veräußerung junger Aktien werden Aufwendungen für Bezugsrechte nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG mit 0,00 €, sondern mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt, wenn die jungen Anteile mit Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor dem 1.1.2009 angeschafften nicht mehr steuerverstrickten Altanteilen abgespalten wurden.

Normenkette:

EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 20 Abs 4a Satz 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des vom Kläger erzielten Gewinns aus dem Verkauf von Aktien streitig.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie verfügen über diverse Kapitalanlagen, darunter unter anderem Aktien der A Bank AG, welche sich bereits vor dem 01.01.2009 in ihrem Wertpapierdepot befanden.