FG Münster - Urteil vom 17.07.2001
15 K 1027/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1493

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters nicht abzugsfähig

FG Münster, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 15 K 1027/01 E

DRsp Nr. 2001/15630

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters nicht abzugsfähig

1) Die Frage, ob für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist tätigkeitsbezogen allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive, in der Person des Steuerpflichtigen begründete Erwägungen (z.B. persönliche Arbeitsweise, subjektive Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes) sind dabei unerheblich. 2) Ob das dem Schulleiter in der Schule zur Verfügung gestellte Dienstzimmer nach Maßgabe der Schulbaurichtlinie zu klein ist, ist für die steuerliche Beurteilung unerheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (n.s.A.) abziehbar sind.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.