Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.
Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit - sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt - ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Sokken, Kittel und Vorbinder), die sie in "gewöhnlichen", d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.
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