FG München - Urteil vom 29.04.2005
10 K 1422/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 ;

Aufwendungen für das Waschen typischer Berufskleidung zu Hause in der Waschmaschine als Werbungskosten; Schätzung der Reinigungskosten

FG München, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 1422/02

DRsp Nr. 2006/2848

Aufwendungen für das Waschen typischer Berufskleidung zu Hause in der Waschmaschine als Werbungskosten; Schätzung der Reinigungskosten

1. Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung stellen Werbungskosten dar; dies gilt auch dann, wenn die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird. 2. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, auch wenn die Berufskleidung zusammen mit privater Wäsche in der häuslichen Waschmaschine gereinigt wird. 3. Die Reinigungskosten sind in diesem Fall, da eine genaue Ermittlung nicht vorgenommen werden kann, zu schätzen. Die Schätzung der Reinigungskosten kann auch anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände erfolgen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe für das Waschen von Arbeitskleidung Werbungskosten angefallen sind.

I.