BFH - Urteil vom 26.10.2022
VI R 25/20
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 421
DStRE 2023, 317
NJW 2023, 1007
NZBau 2023, 226
NZM 2023, 342
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2740/18

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen VI R 25/20

DRsp Nr. 2023/2682

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2020 – 7 K 2740/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 82 v.H. und der Beklagte zu 18 v.H. zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG 2016;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Ihr Schwerbehindertenausweis wies im Streitjahr einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG aus.