FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2012
3 K 376/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Aufwendungen für den Besuch der Kurse Explorations in Human Development der Ridhwan Teachers

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 3 K 376/11

DRsp Nr. 2012/20290

Aufwendungen für den Besuch der Kurse „Explorations in Human Development“ der Ridhwan Teachers

1. Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedarf es konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen. 2. Für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit muss sich der Inhalt eines Seminars durch eine konkrete Berufsbezogenheit von einer allgemein für mehr oder weniger jedermann zugänglichen und nützlichen Persönlichkeitsbildung abheben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch der Kurse „Explorations in Human Development“ der Ridhwan Teachers als Fortbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Prozessberater bei der Z GmbH und die Klägerin als Lehrerin, die in den Streitjahren jedoch nicht im regulären Schuldienst, sondern im Fachministerium eingesetzt war.