FG Köln - Urteil vom 28.03.2012
15 K 1425/09
Normen:
EStG § 33 Abs 1;

Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule keine agB

FG Köln, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 15 K 1425/09

DRsp Nr. 2012/14704

Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule keine agB

Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Schulbesuch wegen einer Dyskalkulie des Kindes zwar medizinisch angezeigt sein mag, der Schulbesuch aber nicht als Heilbehandlung durchgeführt wird.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin für Schulgebühren ihrer volljährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 2006 abzugsfähig sind.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Musikerin Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.

Ihre am 18.3.1985 geborene Tochter B schloss am 5.4.2006 mit der A, Schule für Logopädie, C, – im folgenden: Logopädieschule – eine „Vereinbarung für Selbstzahler” über einen Lehrgang zur Ausbildung für den Beruf des Logopäden. Der Lehrgang sollte vom 24.4.2006 bis zum 23.4.2009 andauern. Der Schulbesuch endete bereits im November 2007.