FG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2014
3 K 363/13
Normen:
§ 33 Abs. 1 EStG;

Aufwendungen für den Besuch eines Thermalbades als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 363/13

DRsp Nr. 2014/10573

Aufwendungen für den Besuch eines Thermalbades als außergewöhnliche Belastung

1. Die Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und sind daher mit dem Grundfreibetrag abgegolten. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird.

Normenkette:

§ 33 Abs. 1 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Besuch eines Bades als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wohnt in A (Landkreis B). Bei ihm liegt lt. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes B vom 30.07.2002 ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vor. Der Schwerbehindertenausweis wurde als unbefristet ausgestellt.