BFH - Urteil vom 27.09.2007
III R 30/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 539
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3058/04

Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

BFH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen III R 30/06

DRsp Nr. 2008/4839

Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

Gründe:

A. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet, die nach der Trennung vom Kläger mit den drei gemeinsamen Kindern nach Spanien zurückkehrte, nachdem ihr das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. August 2000 das alleinige Sorgerecht übertragen hatte. Die beiden älteren Kinder besuchten die Deutsche Schule in A, das jüngste Kind den dieser Schule angeschlossenen Kindergarten. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Februar 2001 hatte der Kläger die Kosten hierfür zu tragen (2001: 11 807 DM; 2002: 5 170 EUR).

Nach einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2001 hatte der Kläger das Recht, die drei Kinder an jedem ungeraden Wochenende sowie während eines Teils der Schulferien zu sich zu nehmen. Der Kläger hatte sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Für die Flüge des Klägers nach Spanien und für die Flüge der Kinder von Spanien entstanden dem Kläger im Jahr 2001 Kosten in Höhe von 8 908,26 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 7 394,06 EUR.