I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) und der während des Klageverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, mit der sie u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.
Mit notariellem Vertrag vom Mai 1977 erwarben der Kläger zu 1. und der Ehemann der Klägerin zu 2. je zur ideellen Hälfte das Erbbaurecht am Grundstück einer ehemaligen Hofstelle. Das Erbbaurecht wurde bestellt zur Errichtung einer Hotelgaststätte und eines Apartmenthauses sowie der dazugehörenden Anlagen; hierzu konnten nach dem Erbbaurechts-Vertrag die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowohl verwendet als auch ganz oder teilweise abgebrochen werden.
Im Anschluss an die Übertragung des Erbbaurechts wurde auf dem Grundstück ein Hotelgebäude mit Kosten in Höhe von ca. 1,9 Mio. DM errichtet und 1979 fertiggestellt.
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