BFH - Urteil vom 31.05.2001
IX R 23/97

Aufwendungen für den Denkmalschutz

BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IX R 23/97

DRsp Nr. 2001/12295

Aufwendungen für den Denkmalschutz

Erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Baudenkmal und Erforderlichkeit der Herstellungskosten) durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, sich um eine entsprechende Bescheinigung zu bemühen.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) und der während des Klageverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, mit der sie u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Mit notariellem Vertrag vom Mai 1977 erwarben der Kläger zu 1. und der Ehemann der Klägerin zu 2. je zur ideellen Hälfte das Erbbaurecht am Grundstück einer ehemaligen Hofstelle. Das Erbbaurecht wurde bestellt zur Errichtung einer Hotelgaststätte und eines Apartmenthauses sowie der dazugehörenden Anlagen; hierzu konnten nach dem Erbbaurechts-Vertrag die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowohl verwendet als auch ganz oder teilweise abgebrochen werden.

Im Anschluss an die Übertragung des Erbbaurechts wurde auf dem Grundstück ein Hotelgebäude mit Kosten in Höhe von ca. 1,9 Mio. DM errichtet und 1979 fertiggestellt.