FG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2009
14 K 20/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12;
Fundstellen:
DStRE 2010, 210

Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 20/08

DRsp Nr. 2009/22941

Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers als Werbungskosten

1. Der Diensthund eines Polizei-Hundeführers ist ein Arbeitsmittel. 2. Der Diensthund dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Diensthundführers; die Haltung des Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung. 3. Die Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund unterliegen daher dem WK-Abzug.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12;

Tatbestand:

Der Kläger, der im Streitjahr (2006) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er ist seit 2005 Diensthundeführer in der Diensthundeführerstaffel X. Er führt einen Diensthund, der als Schutzhund und als Sprengstoffspürhund eingesetzt wird. Die Ausbildung des Hundes, der im Eigentum des Landes Z steht, erfolgte durch den Kläger.