FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2000
3 K 3249/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 Satz 2; EStG § 10e Abs. 6 ; EStDV § 82a; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Aufwendungen für den Einbau einer Heizung als

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 3249/99

DRsp Nr. 2001/2456

Aufwendungen für den Einbau einer Heizung als

Aufwendungen für den Einbau einer Heizungsanlage (hier: Gasheizung) sind nur dann als nachträgliche Herstellungskosten i. S. v. § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen. Eine wesentliche Verbesserung liegt dann nicht vor, wenn infolge der Aufwendungen die (Wohn-) Funktion eines Hauses nicht eine andere und bessere geworden ist, sondern eine bisherige Funktion lediglich mit zeitgemäßen technischen Mitteln erfüllt wird oder nur dem gewandelten Zeitgeschmack angepasst worden ist (Modernisierung).

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 Satz 2; EStG § 10e Abs. 6 ; EStDV § 82a; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau einer Gasheizung als nachträgliche Herstellungskosten anzuerkennen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Kaufvertrag vom 28. Januar 1992 erwarben die Kläger das nach ihren Angaben (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 17) im Jahr 1943 errichtete Einfamilienhaus ... in ... und nutzten es seit dem 1. Februar 1992 zu eigenen Wohnzwecken (vgl. EStA Bl. 23). Seit dem Veranlagungszeitraum 1992 nahmen die Kläger im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer für diese Wohnung die Steuerbegünstigung nach § 10e - - in Anspruch.