Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau einer Gasheizung als nachträgliche Herstellungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Kaufvertrag vom 28. Januar 1992 erwarben die Kläger das nach ihren Angaben (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 17) im Jahr 1943 errichtete Einfamilienhaus ... in ... und nutzten es seit dem 1. Februar 1992 zu eigenen Wohnzwecken (vgl. EStA Bl. 23). Seit dem Veranlagungszeitraum 1992 nahmen die Kläger im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer für diese Wohnung die Steuerbegünstigung nach § 10e - - in Anspruch.
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