BFH - Urteil vom 01.04.2009
IX R 51/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2073/04

Aufwendungen für den Einbau eines neuen Heizkessels als vorab entstandene Werbungskosten; Vorherige Nutzung einer Eigentumswohnung für den Eigenbedarf und spätere Vermietung als Hindernis für die Geltendmachung als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IX R 51/08

DRsp Nr. 2009/15237

Aufwendungen für den Einbau eines neuen Heizkessels als vorab entstandene Werbungskosten; Vorherige Nutzung einer Eigentumswohnung für den Eigenbedarf und spätere Vermietung als Hindernis für die Geltendmachung als Werbungskosten

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Eigentümer einer Eigentumswohnung, die sie bis zum 21. Juli 2003 selbst nutzten und ab dem 22. Juli 2003 vermieteten. Im August des Streitjahres (2002) ließen sie einen neuen Heizkessel einbauen. Es entstanden ihnen Aufwendungen in Höhe von 3 000 EUR. Zuvor hatten sie sich an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit dem Begehren gewandt, ihnen die steuerrechtliche Berücksichtigung dieses Aufwands als vorab entstandene Werbungskosten verbindlich zuzusagen. Hintergrund war der für August des Jahres 2003 beabsichtigte Umzug in ein noch zu errichtendes Einfamilienhaus und die noch während der Zeit ihres Wohnens im Hinblick auf die künftige Vermietung durchzuführende Renovierung. Das FA lehnte eine verbindliche Zusage ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger 3 000 EUR vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.