FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2001
9 K 248/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1032

Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als Berufsausbildungskosten; Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 248/96

DRsp Nr. 2002/12038

Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als Berufsausbildungskosten; Einkommensteuer 1993

Aufwendungen eines Bankkaufmanns für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL), der sich durch Schulungsmaßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn befähigen, seinen erlernten Beruf aufzugeben und nunmehr den Beruf des Verkehrspiloten auszuüben, sind Kosten der Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten des Erwerbs der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden können.

Der 1967 geborene Kläger beendete im Streitjahr 1993 erfolgreich die Lehre als Bankkaufmann. Nach nur kurzer Tätigkeit in diesem Beruf besuchte er ab 1.11.1993 die Verkehrsfliegerschule in Bremen, nachdem er bereits im März die Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt hatte. Er war schon zuvor im Besitz der Privatpilotenlizenz (PPL) und führte als Hobbyflieger u. a. im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit Schlepp-, Passagier- und Fotoflüge durch.