BFH - Urteil vom 15.03.2007
VI R 14/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1606
BFH/NV 2007, 1561
BFHE 217, 450
BStBl II 2007, 814
DB 2007, 1620
DStR 2007, 1203
FamRZ 2007, 1324
IStR 2007, 643
NJW 2007, 2511
NZA-RR 2007, 534
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2124/02 - 11.12.2003 (EFG 2004, 490),

Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen VI R 14/04

DRsp Nr. 2007/11865

Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung

»Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12. April 2001 in Deutschland. Sie war weder in Thailand noch im Streitjahr in Deutschland berufstätig. Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule X angebotenen Sprachkursen "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" teil.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1 519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.