I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12. April 2001 in Deutschland. Sie war weder in Thailand noch im Streitjahr in Deutschland berufstätig. Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule X angebotenen Sprachkursen "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" teil.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1 519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
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