FG Köln - Senatsurteil vom 29.05.2002
14 K 2778/99
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 318

Aufwendungen für den nichtehelichen Lebensgefährten

FG Köln, Senatsurteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 2778/99

DRsp Nr. 2003/571

Aufwendungen für den nichtehelichen Lebensgefährten

Aufwendungen nichtehelicher Lebensgefährten für den Partner, für den eine andere Person -noch- Anspruch auf Kindergeld hat und mit dem der nichteheliche Lebensgefährte ein gemeinsames Kind hat, können weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, welche am ... 19.. geboren ist und für die ein Dritter - der Vater der Lebensgefährtin des Klägers - einen Kinderfreibetrag erhält, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Die Lebenspartner haben ein gemeinsames Kind, das am ...19.. geboren wurde. Im Jahre 1996 verzog der Kläger mit seiner Lebenspartnerin aus beruflichen Gründen von A. nach B.

Die Lebensgefährtin des Klägers studierte im Jahre 1996 in A. und C.

Sie erhielt von ihrem Vater einen monatlichen Unterhalt von 665,- DM, den sie zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes verwandte.

Sozialhilfe wurde der Lebensgefährtin des Klägers nicht gewährt. Wäre der Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, so hätte ihr ein Sozialhilfeanspruch von ca. 997,- DM pro Monat zugestanden.