Die Kläger begehren den Abzug von Schadenersatzzahlungen sowie von Notar- und Maklergebühren, die ihnen als Folge des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag über ein Haus in den Niederlanden entstanden sind, das die Kläger wegen einer beruflichen Abordnung des Klägers dorthin gekauft hatten, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.
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