FG Köln - SENATSUrteil vom 15.04.1997
8 K 1152/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Aufwendungen für den Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag wegen widerrufener Abordnung

FG Köln, SENATSUrteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 8 K 1152/95

DRsp Nr. 2001/2016

Aufwendungen für den Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag wegen widerrufener Abordnung

Tritt ein Arbeitnehmer von einem Grundstückskaufvertrag zurück, weil eine geplante Abordnung widerrufen wird, stellen die ihm aufgrund des Rücktritts entstehenden Aufwendungen (Schadensersatz, Notar- und Maklergebühren) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren den Abzug von Schadenersatzzahlungen sowie von Notar- und Maklergebühren, die ihnen als Folge des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag über ein Haus in den Niederlanden entstanden sind, das die Kläger wegen einer beruflichen Abordnung des Klägers dorthin gekauft hatten, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.