BFH - Urteil vom 05.07.2007
VI R 72/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2096
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11438/02

Aufwendungen für Deutschkurse nicht abziehbar

BFH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen VI R 72/06

DRsp Nr. 2007/16372

Aufwendungen für Deutschkurse nicht abziehbar

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2001) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin stammt aus Kasachstan und lebt seit der Eheschließung am 23. November 2000 mit dem Kläger in Deutschland. Im Jahr 1998 erwarb sie an der Kasachischen Hochschule ... die Qualifikation als Diplom-Sportlehrerin und war bis zu ihrer Eheschließung als Sportlehrerin tätig. Um diesen Beruf auch in Deutschland ausüben zu können, war nach Auskunft des niedersächsischen Kultusministeriums ein ergänzendes Universitätsstudium (Sport und Erziehungswissenschaften) zu absolvieren. Für die Zulassung zum Studium waren deutsche Sprachkenntnisse u.a. durch ein Zertifikat über die bestandene Sprachprüfung "Mittelstufe I" nachzuweisen. Die Klägerin nahm im Streitjahr an Deutschkursen der X Sprachschule teil, die sie am 30. Mai 2002 mit dem Zertifikat "Mittelstufe I" und im Anschluss daran mit dem Zertifikat "Mittelstufe II" abschloss. Sie beabsichtigte, mit dem ergänzenden Studium zu beginnen, sobald ihr am 2. März 2003 geborenes Kind das Kindergartenalter erreicht hat.