I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1997 Zahlungen zur Ablösung von Erbbaurechten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner --im Jahr 2001 verstorbenen-- Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war Eigentümerin von Grundstücken in der L-Str. 22, 24 und 33. Auf dem Grundstück L-Str. 22 befand sich ein Gebäude mit 15 Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen. Die daran angrenzenden Grundstücke (L-Str. 24, 33) waren seit dem Jahre 1920 mit Erbbaurechten belastet, die bis zum Jahre 2010 laufen sollten und aus denen die Ehefrau im Streitjahr Erbbauzinsen bezog.
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