FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2000
12 K 446/99
Normen:
AO 1977 § 90 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 352

Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer Schule für sprachbehinderte Kinder als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 12 K 446/99

DRsp Nr. 2001/8870

Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer Schule für sprachbehinderte Kinder als Werbungskosten

1. Die Rechtsauffassung des 1. Senats des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 18.1.2000 1 K 221/99, wonach der Stpfl. seiner Aufklärungspflicht nur dann genüge, wenn er den Umfang der beruflichen Nutzung eines häuslichen Computers einerseits und der privaten Nutzung andererseits durch vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art. und Dauer der Nutzung des PCs vorlege, steht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht in Einklang. 2. Der in § 96 Abs. 1 FGO normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das FG als Tatsacheninstanz bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse nicht starren Regeln unterworfen ist, sondern nur an die eigene innere Überzeugung des einzelnen Richters bzw. der Mehrheit des Spruchkörpers gebunden ist. Entscheidend ist allein, dass die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsachen ausreichend objektivert werden muss. Nichts anderes gilt auch für das Verfahren der Finanzbehörde.