FG München - Urteil vom 10.03.2008
13 K 2392/05
Normen:
EStG § 33 ;

Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, die ein manisch-depressiver Steuerpflichtige zur Befriedigung seines Kaufzwanges erwirbt, sind nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar.

FG München, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 13 K 2392/05

DRsp Nr. 2008/12301

Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, die ein manisch-depressiver Steuerpflichtige zur Befriedigung seines Kaufzwanges erwirbt, sind nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar.

1. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden. 2. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger [...] ist ein vorzeitiger pensionierter Finanzbeamter und erzielt Versorgungsbezüge sowie als [...] Aufsicht einen geringen Arbeitslohn. Die Klägerin ist Hausfrau.