FG Saarland - Urteil vom 22.01.2014
1 K 1441/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Ab S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 41b;

Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses als Werbungskosten Abzug von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen

FG Saarland, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 1441/12

DRsp Nr. 2014/5282

Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses als Werbungskosten Abzug von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen

1. Kosten für einen Reisepass und die für seine Ausstellung benötigten Passbilder sind Werbungskosten, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Steuerpflichtige, der daneben im Besitz eines Personalausweises ist, den Reisepass ausschließlich zur Durchführung von Auslandsdienstreisen benötigt und genutzt hat. 2. Da ein Reisepass, anders als ein Führerschein, nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit verliert, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegende private (Mit-)Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist. 3. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber für die streitigen Familienheimfahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil angesetzt hat.

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