FG Hessen - Urteil vom 23.04.2013
3 K 11/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Aufwendungen für die dienstliche Ausstandsfeier eines Finanzbeamten als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 11/10

DRsp Nr. 2013/21578

Aufwendungen für die dienstliche Ausstandsfeier eines Finanzbeamten als Werbungskosten

Aufwendungen für die Ausstandsfeier eines Finanzbeamten sind als ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Veranstaltung im Dienstgebäude, während der Dienstzeit stattfindet, ausschließlich Steuerbeamte daran teilnehmen und im Rahmen der Veranstaltung die Entlassungsurkunde ausgehändigt wird. Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist es unbeachtlich, ob der Kläger selbst oder sein Dienstherr als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die für eine Abschiedsfeier im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beamten-verhältnis angefallen sind, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: