FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.09.2013
2 K 159/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5 i.V.m. 52 Abs. 23 d, Abs. 30a i. d. Fassung des BeitrRLUmsG;
Fundstellen:
DStRE 2014, 449

Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine vorweggenommenen Werbungskosten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 159/11

DRsp Nr. 2013/22633

Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine vorweggenommenen Werbungskosten

Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als vorweg-genommene Werbungskosten - Verfassungsmäßigkeit von §§ 9 Abs. 6 u. 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRL-UmsG

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5 i.V.m. 52 Abs. 23 d, Abs. 30a i. d. Fassung des BeitrRLUmsG;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, die Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflug-zeugführer als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

Der 1981 geborene Kläger hat mit der Verkehrsfliegerschule X Anfang August 2003 einen Schulungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die fliegerische Grund-schulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der X AG durch die X. Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung.