FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2009
4 K 12315/06
Normen:
EStG § 35a;
Fundstellen:
EFG 2009, 761

Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 12315/06

DRsp Nr. 2009/10562

Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung

1. Der Wortlaut des § 35a EStG stellt auf die Erbringung einer Dienstleistung (einer Tätigkeit) im Haushalt des Stpfl. dar. 2. Zur Bestimmung des Begriffs der hauswirtschaftlichen Tätigkeit ist auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30.6.1999 (BGBl I 1999, 1495) zurückzugreifen. 3. Zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin zählen weder Garten- noch Grabpflege. Beides ist dem Begriff der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne nicht zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 35a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (in der im Streitjahr geltenden Fassung - EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Aufwendungen in Höhe von 1.770,00 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des geltend gemachten Betrages.