FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2008
5 K 24/07
Normen:
EStG § 33 ;

Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 24/07

DRsp Nr. 2008/16284

Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung eine außergewöhnliche Belastung

1, Aufwendungen für die operative Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt. 2. Bei Operationen, die häufig aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzuholen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Operationskosten für die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen.