Die Einkommensteuer für 2008 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 16. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 dahingehend neu festgesetzt, dass weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 142,80 EUR berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|