I. Der 1977 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2003 als Zeitsoldat beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Antragsgemäß förderte das Kreiswehrersatzamt H mit Bescheid vom 15. September 2003 als Fachausbildung nach §§
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