BFH - Urteil vom 30.09.2008
VI R 4/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4008/04

Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer und Privatflugzeugführer im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung als Werbungskosten abziehbar

BFH, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen VI R 4/07

DRsp Nr. 2008/19724

Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer und Privatflugzeugführer im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung als Werbungskosten abziehbar

»Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der 1977 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2003 als Zeitsoldat beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Antragsgemäß förderte das Kreiswehrersatzamt H mit Bescheid vom 15. September 2003 als Fachausbildung nach §§ 5, 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) die Teilnahme des Klägers an der Berufsbildungsmaßnahme "mit dem Berufsziel Verkehrsflugzeugführer; hier: Erwerb des ATPL bei ... GmbH ...". Außerdem erkannte das Kreiswehrersatzamt in diesem Bescheid Lehrgangsgebühren bis zu 8 003 EUR als erstattungsfähig an. Mit Bescheid vom 3. September 2003 wurde der Kläger vom militärischen Dienst freigestellt.