BFH - Urteil vom 11.01.2007
VI R 8/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 539
BB 2007, 591
BFH/NV 2007, 827
BFHE 216, 325
BStBl II 2007, 457
DB 2007, 502
DStR 2007, 479
NJW 2007, 1023
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 170/03

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VI R 8/05

DRsp Nr. 2007/4618

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress als Werbungskosten

»Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren (1998 und 1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und war in den Streitjahren als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer Klinik nichtselbständig tätig.

Der Kläger nahm in der Zeit vom 31. Januar 1998 bis zum 7. Februar 1998 bzw. vom 30. Januar 1999 bis zum 6. Februar 1999 an einem "Internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme", das sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger richtete, in St. Anton am Arlberg (A) teil. Darüber hinaus besuchte er in der Zeit vom 18. September bis zum 25. September 1999 das "5. Repetitorium Anästesilogicum" für Fachärzte in Mayrhofen (M).