FG München - Urteil vom 27.06.2006
2 K 859/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 844

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 859/03

DRsp Nr. 2007/7799

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung

1. Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim können als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG anzuerkennen sein, wenn durch ein zum Zeitpunkt des Umzugs in das Altersheim oder zeitnah dazu erstelltes ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. 2. Umstritten ist, ob der Ansatz von Kosten für den Umzug in ein Altersheim als außergewöhnliche Belastung sich auf den krankheitsbedingten Umzug beschränkt. 3. Möglicherweise ist § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG wegen eines zu hohen Höchstbetrags von 1.800 DM als verfassungswidrig einzustufen und nicht § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen eines zu geringen Höchstbetrags von nur 1.200 DM in den Streitjahren 2000 und 2001.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Kosten für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i. S. von §§ 33 und 33 a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

I.