FG Nürnberg - Urteil vom 12.10.2001
VII 289/98
Normen:
EStG § 11 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;

Aufwendungen für ein Disagio als Werbungskosten bei sog. Tilgungsstreckung

FG Nürnberg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen VII 289/98

DRsp Nr. 2003/14096

Aufwendungen für ein Disagio als Werbungskosten bei sog. Tilgungsstreckung

Aufwendungen für ein Disagio sind erst im Zeitpunkt der Tilgung des Zusatzdarlehens als Werbungskosten abziehbar, wenn nach der vertraglichen Gestaltung wirtschaftlich von einer Stundung des Disagios auszugehen ist.

Normenkette:

EStG § 11 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein sofort als Werbungskosten abziehbares Damnum oder eine sogenannte Tilgungsstreckung vorliegt, bei der nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Ehegatten und zu je 50 % an verschiedenen Grundstücken beteiligt, die sie vermieten. Im Anschluss an eine 1998 durchgeführte Betriebsprüfung sah der Prüfer und ihm folgend das beklagte Finanzamt Aufwendungen für Disagio in Höhe von 920.000 DM im Jahr 1993 und von 645.000 DM im Jahr 1996 nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten an. Dazu traf der Prüfer (vgl. Anlage 2 zum Bp-Bericht vom 27.05.1998) folgende Feststellungen:

Die Kläger erwarben in den Jahren 1992 - 1995 verschiedene Grundstücke in A, B und C. Die Aufwendungen dafür wurden in voller Höhe durch Darlehen bei der Sparkasse D finanziert. Dabei handelte es sich um sogenannte "Festdarlehen", die in einer Summe an einem bestimmten Fälligkeitstag zurückzuzahlen sind. Eine laufende Tilgung wurde nicht vereinbart.