Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Erststudiums als Berufsausbildungs- oder -fortbildungskosten.
Der Kläger ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Er arbeitet seit 18 Jahren als Einkäufer.
Im Streitjahr 1996 absolvierte er Vorlesungen für den Studiengang "betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" an der Fachhochschule N. In dem Zusammenhang machte er betragsmäßig unstreitige Werbungskosten in Höhe von 3599 DM neben weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Ein Teil der unstreitigen Werbungskosten entfiel auf Bewerbungskosten. Dabei qualifizierte er die Aufwendungen für das Studium als Fortbildungskosten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|