FG Köln - Urteil vom 19.04.2002
2 K 2633/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 78

Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

FG Köln, Urteil vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2633/98

DRsp Nr. 2003/573

Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten. Dies gilt auch für ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom Betriebswirt, wenn der Steuerpflichtige bereits 18 Jahre als gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann tätig ist und die im Studium vermittelten Inhalte für den ausgeübten Beruf nützlich oder für die Ausübung gar erforderlich sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Erststudiums als Berufsausbildungs- oder -fortbildungskosten.

Der Kläger ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Er arbeitet seit 18 Jahren als Einkäufer.

Im Streitjahr 1996 absolvierte er Vorlesungen für den Studiengang "betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" an der Fachhochschule N. In dem Zusammenhang machte er betragsmäßig unstreitige Werbungskosten in Höhe von 3599 DM neben weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Ein Teil der unstreitigen Werbungskosten entfiel auf Bewerbungskosten. Dabei qualifizierte er die Aufwendungen für das Studium als Fortbildungskosten.