FG Köln - Urteil vom 28.06.2002
10 K 5047/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Aufwendungen für ein Erststudium

FG Köln, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 5047/01

DRsp Nr. 2003/568

Aufwendungen für ein Erststudium

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als technischer Zeichner. Die Klägerin, seine Ehefrau, erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kläger bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Kosten i.H.v. 6.773,- DM geltend, die durch sein Studium an der A.-Fachhochschule veranlaßt sind.

Aus den in Kopie eingereichten Studienbescheinigungen ergibt sich, dass der Kläger sowohl im Wintersemester 1998/1999 als auch im Sommersemester 1999 an der A.-Fachhochschule e.V. in K. immatrikuliert war.

Als Studiengang ist für das Wintersemester 98/99 angegeben: Produktionstechnik Dipl.-Ing. II Studiensemester 1 und hinsichtlich des Sommersemesters: Technischer Betriebswirt Ing. II Studiensemester 2.

In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die geltend gemachten Fortbildungskosten aufgelistet.