FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2007
1 K 1899/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1870

Aufwendungen für ein Erststudium

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 1899/06

DRsp Nr. 2007/19026

Aufwendungen für ein Erststudium

Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden. Sie stellen keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Aufwendungen für das Studium an der Fachhochschule.