FG Saarland - Urteil vom 04.04.2012
2 K 1020/09
Normen:
EStG 2009 § 12 Nr. 5; EStG 2009 § 9 Abs. 6; EStG 2009 § 52 Abs. 23d; EStG 2009 § 52 Abs. 30a Fassung: 2011-12-07; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. d; BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. g; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

FG Saarland, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 2 K 1020/09

DRsp Nr. 2013/2573

Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

1. Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis anfallen, sind gem. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i. d. F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 keine Werbungskosten. 2. Die gem. § 52 Abs. 23d und 30a EStG rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschriften verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (so auch FG Münster v. 20.12.2011, 5 K 3975/09 F; FG Düsseldorf v. 14.12.2011, 14 K 4407/10 F).

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 12 Nr. 5; EStG 2009 § 9 Abs. 6; EStG 2009 § 52 Abs. 23d; EStG 2009 § 52 Abs. 30a Fassung: 2011-12-07; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. d; BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. g; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.