FG Niedersachsen vom 20.06.2001
2 K (XII) 584/97
Fundstellen:
EFG 2001, 1272

Aufwendungen für ein Erststudium sind Sonderausgaben

FG Niedersachsen, vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 2 K (XII) 584/97

DRsp Nr. 2002/2400

Aufwendungen für ein Erststudium sind Sonderausgaben

Die Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lediglich mit dem in Betracht kommenden Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein berufsbegleitendes Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt.

Für die Praxis: