Aufwendungen für ein Erststudium sind Sonderausgaben
FG Niedersachsen, vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 2 K (XII) 584/97
DRsp Nr. 2002/2400
Aufwendungen für ein Erststudium sind Sonderausgaben
Die Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG lediglich mit dem in Betracht kommenden Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein berufsbegleitendes Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt.
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