FG München - Urteil vom 25.09.2008
15 K 4747/06
Normen:
EStG 2002 § 7; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 11 Abs. 2; EStG 2002 § 12 Nr. 1; EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 82; ZPO § 452;

Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beeidigung eines Zeugen

FG München, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 15 K 4747/06

DRsp Nr. 2009/15749

Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beeidigung eines Zeugen

1. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter - im Streitfall eines Gebäudes - sind bei eindeutigem Zusammenhang mit einer Überschusseinkunftsart in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten zu erfassen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, dass es mangels hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG angeführten Vorschriften kommen kann. 2. An den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Erwerbsbezugs vergeblicher Aufwendungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Im Nachhinein zu Papier gebrachte Überlegungen zur Höhe der zur Finanzierung des Neubaus erforderlichen Mieteinnahmen sind kein tauglicher Nachweis für eine ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht anhand äußerer Kriterien.